Allein gestützt auf eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Darlehensgeber und - nehmer könne nicht geschlossen werden, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, wenn die Mutter der Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin eine Sicherstellung des Darlehensbetrages verlangt habe. Dies bedeute vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin nicht mehr frei über die Summe verfügen dürfe bzw. könne (KG act. 10 f.).