Dass die Beschwerdeführerin in der Rekursbegründung behaupten liess, es sei von ihrer Seite dargetan worden, wie der Betrag aus dem Hausverkauf verwendet worden sei, lässt diese Behauptung weder substanziiert noch belegt erscheinen. Dies gilt umso mehr für die zitierten Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung, wo die Beschwerdeführerin angab, der Verkaufserlös werde geringer ausfallen als die vorhandenen Passiven und der Anteil der Beschwerdeführerin bilde den Restbetrag eines Darlehens. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sagten nichts darüber aus, dass und welche Zahlungen sie tatsächlich geleistet hat. Zu welchen Vorbringen - 14 -