Damit habe die Beschwerdeführerin klar dargetan, wozu sie die Mittel aus dem Hausverkauf verwendet habe. Sodann ergebe sich aus den Akten, dass beide Parteien im externen Verhältnis noch im Umfange von je Fr. 15'000.-- für ein Darlehen der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners haften würden, welches ursprünglich durch die Liegenschaft gesichert gewesen sei, und für welches dem Beschwerdegegner nach wie vor auf der Lohnabrechnung ein Zins belastet werde (KG act. 1 S. 10).