deführerin festgehalten, es sei von ihrer Seite dargetan worden, wie der Betrag von Fr. 23'000.--, welcher ihr aus dem Hausverkauf zugeflossen sei, verwendet worden sei. Zudem habe sie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, dass ihr aus dem Erlös des Hausverkaufes im besten Falle - ohne Berücksichtigung der Kosten und Gebühren - ein Anteil von Fr. 25'202.95 zustehen werde, also eine Summe, die eindeutig geringer ausfalle als die vorhandenen Passiven. Der Anteil des Verkaufserlöses bilde den Restbetrag des seinerzeitigen Darlehens ihrer Mutter über Fr. 40'000.-- für das Haus. Damit habe die Beschwerdeführerin klar dargetan, wozu sie die Mittel aus dem Hausverkauf verwendet habe.