19/4), eine Rechnung von Dr. N. (ER act. 19/3) sowie einen Bundesgerichtsentscheid (ER act. 19/5). Ein Nichtigkeitsgrund läge damit jedenfalls nicht vor. 3.2 a) Ebenfalls als aktenwidrig erachtet die Beschwerdeführerin den Hinweis der Vorinstanz, sie (die Beschwerdeführerin) habe ihre Behauptung, den Verkaufserlös der Liegenschaft zur Schuldentilgung verwendet zu haben, weder substanziiert noch belegt. Auf Seite 9 der Rekursbegründung habe die Beschwer- - 13 -