Wollte man aber auf die Rüge eintreten, erwiese sich dies als offensichtlich unbegründet. Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführen lässt, dass es sich bei Aktorum 19 der erstinstanzlichen Akten um von der Beschwerdeführerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen handelt. Ein Zusammenhang mit allfälligen Investition in die Wohnung der Beschwerdeführerin ist aber nicht ersichtlich. Es handelt sich nämlich bei den fraglichen Aktenstücken um eine Rechnung der Seefeld Automobile AG (ER act. 19/1), zwei Abrechungen der Condordia (ER act. 19/2 und ER act. 19/4), eine Rechnung von Dr. N. (ER act.