c) Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind klarerweise so zu verstehen, dass offen gelassen werden könne, ob die Beschwerdeführerin den genannten Betrag tatsächlich habe aufwenden müssen. Es erscheint deshalb fraglich, ob sich die obergerichtliche Bemerkung, die Ausgaben seien nicht belegt, überhaupt nachteilig auf die beschwerdeführerische Position ausgewirkt hat. Wollte man aber auf die Rüge eintreten, erwiese sich dies als offensichtlich unbegründet.