3.1 a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es stelle eine aktenwidrige Annahme dar, wenn die Vorinstanz festhalte, sie (die Beschwerdeführerin) habe die Einrichtungskosten für die Wohnung in Zollikon nicht belegt. Eine entsprechende Aufstellung samt Belegen sei im Rahmen der Replik vor Erstinstanz eingereicht und entsprechend akturiert worden (KG act. 1 S. 10). b) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn die Beschwerdeführerin Investitionen in ihre neue Wohnung über rund Fr. 22'000.-- habe tätigen müssen, was der Beschwerdegegner bestritten habe und nicht belegt worden sei, hätte sie jedenfalls über genügend Mittel verfügt, um solches zu finanzieren (KG act. 2 S. 22).