3. a) Die von der Beschwerdeführerin im dritten Teil der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen beschlagen das Thema der Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammengefasst macht sie geltend, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf aktenwidrigen oder willkürlichen Annahmen und es sei ihr zudem das rechtliche Gehör verweigert worden (KG act. 1 S. 9 ff.).