Inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz(en) mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass und welche Aktenstellen zu Zweifeln an den eingereichten Belegen (Quittungen für die Nachhilfestunden sowie Bestätigungsschreiben des Lehrers [ER act. 24/1/1-17; ER act. 25]) oder den Aussagen des Beschwerdegegners Anlass gegeben hätten bzw. geben würden. Es genügt nicht, lediglich auf die eigene Bestreitung hinzuweisen.