ren habe der Beschwerdegegner, so die Vorinstanz weiter, diesen Betrag ausdrücklich akzeptiert, während die Beschwerdeführerin dafür halte, es sei nicht rechtsgenügend dargetan worden, dass es sich um einem für die Ausbildung der Tochter notwendigen Betrag handle. Angesichts der Bestätigung von W., Sekundarlehrer, vom 1. November 2003 erscheine indes plausibel, dass S. weiterhin der Unterstützung vor allem im Fach Französisch, eventuell aber auch in anderen Fächern bedürfe (KG act. 2 S. 16).