Der Beschwerdegegner habe Belege für die Nachhilfestunden ins Recht gelegt und mache geltend, S. habe vor allem im Fach Französisch erhebliche Schwierigkeiten, was sich in monatlichen Nachhilfekosten von Fr. 200.-- niederschlage. Aus den eingereichten Quittungen gehe hervor, dass für die Periode Dezember 2002 bis Juni 2003 ein Gesamtbetrag von rund Fr. 1'160.--, monatlich Fr. 165.-- für Nachhilfestunden ausgegeben worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Nachhilfekosten künftig in diesem Rahmen bewegen würden, weshalb der Betrag von Fr. 165.-- zur berücksichtigen sei (ER act. 28 S. 11). Im Rekursverfah- - 11 -