In Einklang damit steht der Grundsatz, dass die entscheidrelevanten Tatsachen von den Parteien lediglich glaubhaft zu machen (und nicht strikte zu beweisen) sind. Neben der (angestrebten) Raschheit zeichnet es sich mithin durch geringere Anforderungen an die Beweisstrenge bzw. -intensität aus, indem die Erbringung eines sog. "prima-facie"- Beweises genügt. Es reicht somit aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 110 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323, Anm. 27;