2.2 Festzuhalten ist, dass es sich bei der Anordnung oder Abänderung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172ff. ZGB um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. § 215 lit. b Ziff. 7 ZPO), das den besonderen Vorschriften der §§ 204ff. ZPO untersteht. Als solches verfolgt es einerseits das Ziel, möglichst rasch einen richterlichen Entscheid zu ermöglichen. In Einklang damit steht der Grundsatz, dass die entscheidrelevanten Tatsachen von den Parteien lediglich glaubhaft zu machen (und nicht strikte zu beweisen) sind.