Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, ein Verzicht der Beschwerdeführerin (bzw. der Parteien) liege nicht vor, bliebe es bei der vorstehend dargelegten Heilung der Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführerin vermag damit keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 2.1 Im zweiten Teil der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz gehe im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung einerseits zu Unrecht davon aus, bei Z. handle es sich um den Sohn des Beschwerdegegners. - 9 -