Eine weitergehende Bedeutung (insbesondere in Bezug auf das Novenrecht im Rekursverfahren) kommt dieser Erwägung nicht zu. Offen bleiben kann sodann bei vorliegender Sachlage, ob das Obergericht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin habe angesichts der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Protokollnotiz (KG act. 2 S. 6) implizit auf Stellungnahme zur persönlichen Befragung verzichtet bzw. die Geltendmachung der Gehörsverletzung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, ein Verzicht der Beschwerdeführerin (bzw. der Parteien) liege nicht vor, bliebe es bei der vorstehend dargelegten Heilung der Gehörsverletzung.