Wenn das Obergericht nämlich festhielt (KG act. 2 S. 6), der Mangel rechtlichen Gehörs (fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachgereichten Belegen) werde durch die Möglichkeit der Äusserung im Rekursverfahren mit Novenrecht geheilt, bedeutet dies nicht, dass sie der Meinung wäre, es lägen überhaupt Noven vor. Vielmehr verwies sie - zutreffend - auf die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverweigerung. Eine weitergehende Bedeutung (insbesondere in Bezug auf das Novenrecht im Rekursverfahren) kommt dieser Erwägung nicht zu.