An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zu erwähnen ist, dass bereits in der erstinstanzlichen Verfügung auf die nachgereichten Aktenstücke hingewiesen wurde (ER act. 28 S. 8 und 11). Dass ihr vor der Rekursbegründung die Akteneinsicht verwehrt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Soweit die Vorbringen sodann das Novenrecht betreffen, so missversteht die Beschwerdeführerin offenbar die vorinstanzliche Erwägung. Wenn das Obergericht nämlich festhielt (KG act.