95/465 Z, Beschluss vom 30. Dezember 1996, i.S. Sch., Erw. II/1/b; je mit Hinweisen; Kass.-Nr. 93/481, Entscheid vom 27. April 1994 i.S. A., Erw. II.2; Kass.-Nr. 149/88 vom 30.9.1988 i.S. L.). b) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdeführerin bereits im Ansatz verfehlt ist, indem sie nämlich die Auffassung vertritt, die Heilung einer Gehörsverletzung sei im Rekursverfahren nicht möglich. Entgegen der beschwerdeführerischen Meinung ging die Vorinstanz zu Recht - und zwar sowohl - 8 -