Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht auch dann kein Anlass, wenn der Erstinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruches vorzuwerfen ist. Nach konstanter Praxis des Kassationsgerichts liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, wenn eine durch die erste Instanz begangene Verletzung des Gehörsanspruches durch die zweite Instanz nachträglich geheilt wird, denn nach der geltenden Zivilprozessordnung besteht kein Anspruch auf unbedingte Wahrung des Instanzenzuges (vgl. Kass.-Nr. AA040073, Entscheid vom 9. Juni 2004 i.S. v.M., Erw. 8.c; Kass.-Nr. 95/424 Z vereinigt mit 95/422 Z, Beschluss vom 10. September 1996, i.S. E.-Z., Erw. II.1.c; Kass.-Nr. 95/465 Z, Beschluss vom 30. Dezember 1996, i.S.