1.3 a) Nach § 280 Abs. 1 ZPO fällt die Rekursinstanz im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Entscheid. Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung kann die Rekursinstanz den angefochtenen Entscheid aus zureichenden Gründen aufheben und den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückweisen. Anders als im Rahmen der Berufung (§ 270 ZPO) erfolgt die Rückweisung hier nicht nach freiem Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Vorrang kommt im Rahmen des Rekursverfahrens der raschen Erledigung des Prozesses zu. (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 280 ZPO;