Ein Verfahrensmangel liege demnach nicht vor. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, sich im Rekursverfahren mit den fraglichen Parteidepositionen auseinanderzusetzen, was sie denn auch im Rahmen ihres Eventualantrags getan habe. Auch in Bezug auf die zweite persönliche Parteibefragung liege somit keine Gehörsverweigerung vor. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, es gebreche dem Rückweisungsantrag an einer Grundlage (KG act. 2 S. 6 f.). - 7 -