Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr diesbezüglich auf eine Gehörsverweigerung berufen wolle, widerspreche solches dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Gleichsetzung mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheid ZR 77 Nr. 138 sei nicht möglich. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht gehalten sei, einen Antrag auf Einräumung der Gelegenheit zur Äusserung zum Beweisergebnis zu stellen, sondern sie darauf von Gesetzes wegen Anspruch habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie vorliegend mit ihrem Antrag um Entscheidfällung sinngemäss kund getan habe, auf Stellungnahme zu verzichten. Ein Verfahrensmangel liege demnach nicht vor.