Die Vorinstanz folgerte sodann, das Protokoll enthalte zwar keine Angaben über einen expliziten Verzicht der Parteien auf Stellungnahme zum Beweisergebnis in Gestalt der weiteren persönlichen Befragung der Parteien, allerdings rechtfertige sich die Annahme, die Beschwerdeführerin habe auf eine solche Stellungnahme sinngemäss verzichtet, indem sie selbst das Gericht um Entscheidfällung ersucht habe, ohne sich zur eben erfolgten zweiten persönlichen Parteibefragung geäussert zu haben. Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr diesbezüglich auf eine Gehörsverweigerung berufen wolle, widerspreche solches dem Grundsatz von Treu und Glauben.