Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners habe bestätigt, dass sie die ausstehenden Belege nachreiche. Die Vorinstanz folgerte sodann, das Protokoll enthalte zwar keine Angaben über einen expliziten Verzicht der Parteien auf Stellungnahme zum Beweisergebnis in Gestalt der weiteren persönlichen Befragung der Parteien, allerdings rechtfertige sich die Annahme, die Beschwerdeführerin habe auf eine solche Stellungnahme sinngemäss verzichtet, indem sie selbst das Gericht um Entscheidfällung ersucht habe, ohne sich zur eben erfolgten zweiten persönlichen Parteibefragung geäussert zu haben.