gehalten werden müssen. Von einer Missachtung des rechtlichen Gehörs könne demnach keine Rede sein. Am 15. Oktober 2003 seien die Parteien vom Einzelrichter abermals kurz persönlich befragt worden, wobei die Parteivertreter auf Ergänzungsfragen verzichtet hätten. In der anschliessenden Protokollnotiz sei festgehalten, dass sich die Parteien nicht auf eine Vereinbarung hätten einigen können. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe das Gericht um einen Entscheid in der Sache ersucht und am Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners habe bestätigt, dass sie die ausstehenden Belege nachreiche.