1.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass im erstinstanzlichen Entscheid auf vom Beschwerdegegner nachträglich beigebrachte Belege Bezug genommen werde, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt zu haben. Dieser Mangel rechtlichen Gehörs werde indessen durch die Möglichkeit der Äusserung im vorliegenden Rekursverfahren mit Novenrecht geheilt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, auch im summarischen Verfahren hätten die Parteien Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Die Parteien seien zunächst am 15. September 2003 nach Erstattung der Klagebegründung und Klageantwort vom Einzelrichter persönlich befragt worden.