Der Beschwerdegegner hätte die fraglichen Unterlagen bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen einreichen können. Die von der Vorinstanz herangezogene Literatur ziele ins Leere, da sie sich auf echte Noven beziehe und vorausgesetzt werde, dass die Partei, welcher das rechtliche Gehör verweigert worden sei, "davon, insbesondere durch Verwendung im angefochtenen Entscheid, Kenntnis erhalte". Die vom Beschwerdegegner eingereichten Belege seien jedoch vom erstinstanzlichen Einzelrichter in der Verfügung vom 15. Oktober 2003 weder bezeichnet noch zusammengefasst wiedergegeben worden.