Ebenso wenig könne eine Gehörsverweigerung korrigiert werden oder müsse sich die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorwerfen lassen. Schliesslich könne auch der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, der Mangel sei geheilt, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, sich im Rahmen des Rekursverfahrens mit Novenrecht zu den eingereichten Unterlagen zu äussern. Der Beschwerdegegner hätte die fraglichen Unterlagen bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen einreichen können.