en diese Unterlagen weder der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht noch sei ihr Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden. Zwar anerkenne die Vorinstanz diesen Sachverhalt, doch treffe es entgegen der obergerichtlichen Auffassung nicht zu, dass der "raschen Erledigung" des Verfahrens ein höherer Stellenwert einzuräumen sei als der Wahrung der Parteirechte. Ebenso wenig könne eine Gehörsverweigerung korrigiert werden oder müsse sich die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorwerfen lassen.