1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Einwand damit, dass ihr vor Erstinstanz in zweierlei Hinsicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert worden sei. Zum einen habe der Einzelrichter die Parteien im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung persönlich befragt, ohne ihnen jedoch im Anschluss daran Gelegenheit zur Stellungnahme zur persönlichen Befragung einzuräumen. Einen Verzicht auf Stellungnahme könne dem erstinstanzlichen Protokoll nicht entnommen werden. Zum anderen habe der Beschwerdegegner im Nachgang zur erwähnten Fortsetzung der Hauptverhandlung Unterlagen eingereicht, jedoch sei- - 5 -