1. Im ersten Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 5 bis 8) rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 280 Abs. 2 ZPO. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte den erstinstanzlichen Entscheid aufheben und die Sache zu neuer Entscheidfällung an die Erstinstanz zurückweisen müssen, mithin gehe das Obergericht zu Unrecht davon aus, es sei kein zureichender Grund im Sinne von § 280 Abs. 2 ZPO für eine Rückweisung gegeben.