Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 9. August 2004 wurde u.a. der Beschwerde hinsichtlich der (erstund zweitinstanzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10). Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein. II.