4. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. Juni 2004 erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt; zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (KG act. 1). Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 9. August 2004 wurde u.a. der Beschwerde hinsichtlich der (erstund zweitinstanzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act.