erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Im Übrigen wurden der Rekurs sowie der Anschlussrekurs abgewiesen und die einzelrichterliche Verfügung bestätigt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt und die Beschwerdeführerin wurde - 4 - zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet (OG act. 18 bzw. KG act. 2).