Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren ab. In teilweiser Gutheissung des Rekurses sowie des Anschlussrekurses wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'032.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem wurden der Beschwerdeführerin 1/3 und dem Beschwerdegegner 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das