3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs mit den Anträgen, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein höherer Unterhaltsbeitrag (Fr. 6'500.--) zuzusprechen; subeventualiter seien die Ko- sten- und Entschädigungsfolgen im Falle einer Abweisung des Rekurses abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche wie auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OG act. 2 und act. 8). Der Beschwerdegegner erhob mit seiner Rekursantwort Anschlussrekurs.