Mit separater Verfügung vom gleichen Datum wurde im Übrigen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihr Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (ER act. 28 S. 15).