Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2002 ihre Gültigkeit behalte, und der zwischenzeitliche Verkauf des ehelichen Einfamilienhauses gemäss Trennungsvereinbarung wurde vorgemerkt. Schliesslich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners sei anzuweisen, vom monatlichen Einkommen des Beschwerdegegners einen Betrag von Fr. 6'739.45 sowie die Hälfte eines zur Auszahlung gelangenden Nettobonus' auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen, abgewiesen (ER act. 28). - 3 -