Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'005.-- und von den seitens der Arbeitgeberin an ihn ausgerichteten Bonuszahlungen jeweils zwei Fünftel des Nettobetrages zu bezahlen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2002 ihre Gültigkeit behalte, und der zwischenzeitliche Verkauf des ehelichen Einfamilienhauses gemäss Trennungsvereinbarung wurde vorgemerkt.