Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks ____ (Erstinstanz) die Tochter der Parteien (neu) unter die Obhut des Beschwerdegegners, unter Verzicht der Regelung eines Besuchsrechts. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'005.-- und von den seitens der Arbeitgeberin an ihn ausgerichteten Bonuszahlungen jeweils zwei Fünftel des Nettobetrages zu bezahlen.