1. Im März 2002 liess die Klägerin, X., beim Bezirksgericht ___ ein Eheschutzbegehren anhängig machen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 wurde das Verfahren vor Bezirksgericht abgeschlossen, insbesondere nahm die Einzelrichterin vom Getrenntleben der Parteien Vormerk, die Tochter S., geb. ____ 1988, wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt und die Vereinbarung der Parteien vom 21. Juni 2002 hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt bzw. im Übrigen vorgemerkt, und schliesslich wurde zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet (beigezogene Akten Bezirksgericht ____, ER act. 47).