{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\n Allerdings wäre auch die zweite Grundvoraussetzung, die Mittellosigkeit der\nBeschwerdeführerin, zu verneinen. Aufgrund der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung erhellt, dass der Beschwerdeführerin seit November 2003 ein Freibetrag von Fr. 397.-- zur Verfügung steht, wobei die Steuern im Bedarf nicht einberechnet wurden (KG act. 2 S. 20). Die Vorinstanz stützte sich sodann bei ihrem\n(abweisenden) Entscheid betreffend den beschwerdeführerischen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege auf der Beschwerdeführerin bis Frühjahr 2003 ausgerichtete Zahlungen (anteilsmässige Bonuszahlungen sowie Anteil aus dem Hausverkauf) in der Höhe von ca. Fr. 63'000.--, abzüglich allenfalls getätigte Investitionen für die Wohnung der Beschwerdeführerin über Fr. 22'000.-- (KG act. 2 S. 20\nf.). Der in der Beschwerde vorgebrachten Begründung betreffend den Antrag auf\nunentgeltliche Rechtspflege für das Kassationsverfahren kann (ebenfalls) nichts\ndarüber entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr verbleibenden Betrag von Fr. 41'000.-- tatsächlich (behauptete) Schulden getilgt hätte.\nNachdem bereits die Vorinstanz der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin\nunter Hinweis auf die fehlenden Belege über den Verbrauch des erwähnten Betrages das Armenrecht verweigerte, und sie mithin wusste, dass es für die Gewährung des Armenrechts einer solchen Darlegung bedarf, erübrigt sich vorliegend eine entsprechende Aufforderung. Eine Mittellosigkeit ist damit auch im\nKassationsverfahren nicht dargetan.\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2\nZPO). Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht und sich\ndamit am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Demzufolge ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n- 19 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes\nfür das Kassationsverfahren wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 439.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren am\nBezirksgericht ____ (Proz.-Nr. EE030067, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}