{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\n c) aa) Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum behaupteten Darlehen über Fr. 15'000.--/Fr. 13'000.--\nrichtet, vermag sie damit keinen Nichtigkeitsgrund zu belegen. Als wesentlich erweist sich nämlich der obergerichtliche Hinweis, dass die Beschwerdeführerin\nnicht geltend gemacht habe, ihre Mutter habe diesen Betrag bislang je zurückgefordert. Dass und weshalb dies unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht\ndargetan. Wenn jedoch die Vorinstanz damit davon ausging, selbst wenn es sich\num ein Darlehen handeln würde, sei eine Rückforderung nicht geltend gemacht\nworden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Frage nach dem Betrag\n(Fr. 15'000.-- oder Fr. 13'000.--) und diejenige nach der Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Angaben überhaupt zum Nachteil der Beschwerdeführerin\nauswirken würde. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor.\n\nbb) In Bezug auf den Betrag von Fr. 40'000.-- ist zunächst festzuhalten, dass\nentgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch bei der Würdigung einer\nschriftlichen Bestätigung - vergleichbar mit einer Zeugenaussage (Schuhmacher,\nDie Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, in AJP 2000, S.1454; Hauser,\n- 16 -\n\nDer Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 314) - die besondere (verwandtschaftliche) Beziehung zwischen der\ndie Bestätigung ausstellenden Person sowie einer Prozesspartei zu berücksichtigen ist. Insofern ist die von der Beschwerdeführerin angefochtene obergerichtliche Erwägung nicht zu beanstanden.\n\nWenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus einwendet, ihre Mutter habe\nals Darlehensgeberin die Sicherstellung des Darlehensbetrages verlangt, was bedeute, dass sie (die Beschwerdeführerin) über die Summe nicht mehr frei verfügen könne bzw. dürfe, so erscheint zum einen fraglich, ob auf diesen Einwand\nüberhaupt eingetreten werden kann, nachdem jeder Hinweis auf entsprechende\nAktenstellen fehlt. Jedenfalls geht jedoch aus der Beschwerde auch nicht hervor,\naus welchen Aktenstellen sich ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin der\nAufforderung ihrer Mutter um Sicherstellung des Darlehensbetrages - wie auch\nimmer eine solche \"Sicherstellung\" gemeint sein mag - tatsächlich nachgekommen ist. Die Rüge genügt damit den Anforderungen an die Begründung eines\nNichtigkeitsgrundes nicht.\n\nDamit ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen davon ausging, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht bzw.\nnicht belegt, dass sie für die behaupteten Schulden bei ihrer Mutter tatsächlich\nRückzahlungen leiste oder sie sonst effektiv bei der Verfügung über finanzielle\nMittel eingeschränkt wäre.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO nachzuweisen vermag, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde\nverliehene aufschiebende Wirkung.\n- 17 -\n\nIII.\n\n1. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei\nihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand zu bestellten (KG act. 1 S. 2 und 4).\n\n2. Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO und § 87 ZPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV hat eine\nPartei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines\nunentgeltlichen Rechtsvertreters; letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen\nFührung des Prozesses eines solchen bedarf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1\nff. zu § 84 ZPO und N 1 f. zu § 87 ZPO; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nvgl. statt vieler Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP\n2/95, S. 179 ff. mit weiteren Hinweisen.). Es gilt mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters\nzu verhindern, dass jemand aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Es stellt sich bei der Überprüfung der Mittellosigkeit somit die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Kosten des Prozesses\naufzukommen. Da diese regelmässig nur während eines beschränkten Zeitraums\nanfallen, ist es einer Partei zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten (ZR 96 Nr. 11). Eine Partei muss aber in der Lage\nsein, die Prozesskosten innert nützlicher Frist - gegebenenfalls in Raten - zu tilgen, ansonsten ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist (Kass.-\nNr. 99/009 = RB 1999 Nr. 77). Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Bedürftigkeit ist derjenige der Entscheidfällung (ZR 98 Nr. 35; Kass.-Nr. 2000/052 Z,\nEntscheid vom 29. November 2000 i.S. G., Erw. III.7).\n\n3. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen (Ziff. II.) hat die vorliegende\nNichtigkeitsbeschwerde als von Anfang an (vgl. RB 1997 Nr. 76; s.a. ZR 98\nNr. 12) aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten. Damit gebricht es (auch) bezüglich des Kassationsverfahrens an einer\n- 18 -\n\nGrundvoraussetzung für die Gewährung des prozessualen Armenrechts, weshalb\ndem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden kann.\n\n"}