{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\ndeführerin festgehalten, es sei von ihrer Seite dargetan worden, wie der Betrag\nvon Fr. 23'000.--, welcher ihr aus dem Hausverkauf zugeflossen sei, verwendet\nworden sei. Zudem habe sie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, dass ihr\naus dem Erlös des Hausverkaufes im besten Falle - ohne Berücksichtigung der\nKosten und Gebühren - ein Anteil von Fr. 25'202.95 zustehen werde, also eine\nSumme, die eindeutig geringer ausfalle als die vorhandenen Passiven. Der Anteil\ndes Verkaufserlöses bilde den Restbetrag des seinerzeitigen Darlehens ihrer\nMutter über Fr. 40'000.-- für das Haus. Damit habe die Beschwerdeführerin klar\ndargetan, wozu sie die Mittel aus dem Hausverkauf verwendet habe. Sodann ergebe sich aus den Akten, dass beide Parteien im externen Verhältnis noch im\nUmfange von je Fr. 15'000.-- für ein Darlehen der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners haften würden, welches ursprünglich durch die Liegenschaft gesichert\ngewesen sei, und für welches dem Beschwerdegegner nach wie vor auf der\nLohnabrechnung ein Zins belastet werde (KG act. 1 S. 10).\n\nb) Auf das letztgenannte Argument der Beschwerdeführerin kann von vornherein nicht eingetreten werden, da jeglicher Hinweis auf diejenigen Aktenstellen,\nauf welche sich die Behauptung stützen könnte, in der Beschwerde fehlt.\n\nDes weiteren ist weder das Zitat aus der Rekursbegründung noch dasjenige\naus der Klagebegründung geeignet, eine Aktenwidrigkeit (oder eine willkürliche\nAnnahme) zu belegen. Eine Behauptung über die Verwendung eines bestimmten\nBetrages zu substanziieren und zu belegen bedeutet, dass die Partei konkret\ndarlegt, welchen Betrag sie wozu tatsächlich geleistet hat und sie diese Zahlung\nauch durch entsprechende Quittung(en) belegt. Dass die Beschwerdeführerin in\nder Rekursbegründung behaupten liess, es sei von ihrer Seite dargetan worden,\nwie der Betrag aus dem Hausverkauf verwendet worden sei, lässt diese Behauptung weder substanziiert noch belegt erscheinen. Dies gilt umso mehr für die zitierten Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung, wo die Beschwerdeführerin angab, der Verkaufserlös werde geringer ausfallen als die vorhandenen\nPassiven und der Anteil der Beschwerdeführerin bilde den Restbetrag eines Darlehens. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sagten nichts darüber aus,\ndass und welche Zahlungen sie tatsächlich geleistet hat. Zu welchen Vorbringen\n- 14 -\n\nder Beschwerdeführerin sich die Vorinstanz noch hätte äussern sollen, ist nach\nden Gesagten nicht ersichtlich.\n\n3.3 a) Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, aus der Tatsache,\ndass sich in den Akten des ursprünglichen Eheschutzverfahrens die Angabe finde, das von der Mutter der Beschwerdeführerin zwecks Anschaffung eines Personenwagens gewährte Darlehen habe sich auf Fr. 15'000.-- belaufen, währenddem im vorliegenden Verfahren von Fr. 13'000.-- die Rede gewesen sei, lasse\nsich nicht ohne weiteres ableiten, das Darlehensverhältnis sei unglaubwürdig. Die\nZiffern 3 und 5 würden bekanntermassen sehr rasch vertauscht. Entsprechend\nkönne eine Zahlendifferenz nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte per se\nZweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Darlehensgewährung wecken.\nDer entsprechende Schluss der Vorinstanz sei eine willkürliche tatsächliche Annahme. Gleich verhalte es sich bezüglich des Darlehens über Fr. 40'000.--. Allein\ngestützt auf eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Darlehensgeber und -\nnehmer könne nicht geschlossen werden, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, wenn die Mutter der Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin eine\nSicherstellung des Darlehensbetrages verlangt habe. Dies bedeute vielmehr,\ndass die Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin nicht mehr frei über die\nSumme verfügen dürfe bzw. könne (KG act. 10 f.).\n\nb) aa) Die Vorinstanz erwog, vor Erstinstanz habe die Beschwerdeführerin\nDarlehensschulden bei ihrer Mutter im Betrag von insgesamt Fr. 53'000.-- geltend\ngemacht. Der Einzelrichter habe ausgeführt, aus den von der Beschwerdeführerin\neingereichten Belegen lasse sich nicht ersehen, ob es sich beim Betrag von\nFr. 40'000.-- und beim Bezug von Fr. 13'000.-- vom Konto der Mutter (betreffend\nAutokauf) um Darlehen oder um Schenkungen, wie der Beschwerdegegner meine, handle. Bereits im Eheschutzverfahren vom 1. Oktober 2002 habe die Beschwerdeführerin behauptet, von ihrer Mutter einen Kredit von Fr. 15'000.-- zum\nErwerb eines Fahrzeuges erhalten zu haben, was vom Beschwerdegegner auch\ndamals schon bestritten worden sei. Im vorliegenden Verfahren sei demgegenüber in diesem Zusammenhang die Rede von einem Darlehen von bloss\nFr. 13'000.--. Gemäss Kontoauszug vom 4. Dezember 2001 seien der Beschwer-\n- 15 -\n\ndeführerin offenbar auch Fr. 13'000.-- ausbezahlt worden. Diese Zahlendifferenz\nwecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Darlehensgewährung. Auf\ndem kopierten Kontoauszug sei sodann bloss handschriftlich festgehalten, dass\ndies ein Darlehen sein solle. Dass die Mutter diesen Betrag bislang je zurückgefordert habe, sei nicht geltend gemacht worden (KG act. 2 S. 21).\n\nbb) In Bezug auf den Betrag über Fr. 40'000.--, hielt die Vorinstanz zudem\nfest, werde die Beschwerdeführerin im handschriftlichen Schreiben vom\n26. Februar 2002 scheinbar von ihrer Mutter gebeten, dieser das seinerzeit gegebene Darlehen in der Höhe von Fr. 40'000.-- sobald wie möglich sicher zu stellen.\nAufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung sei nicht auszuschliessen, dass es\nsich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die Beschwerdeführerin habe\ndenn auch nicht zu belegen vermocht, das vorgebliche Darlehen mit den ihr zugeflossenen Mitteln mittlerweile tatsächlich zumindest teilweise getilgt zu haben\n(KG act. 2 S. 21 f.).\n\n"}