{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\n b) In Bezug auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Kosten für\nNachhilfestunden von S. verwies die Vorinstanz zunächst im Sinne von § 161\nGVG auf die erstinstanzliche Begründung. Der Einzelrichter hatte festgehalten, da\nsämtliche durch die Ausbildung verursachten Kosten in die Bedarfsberechnung\neinzusetzen seien und Nachhilfestunden in Absprache und Einwilligung beider\nParteien als durch die Ausbildung verursachte Kosten gelten würden, seien diese,\nsoweit ausgewiesen, in die Notbedarfsrechnung einzusetzen. Der Beschwerdegegner habe Belege für die Nachhilfestunden ins Recht gelegt und mache geltend, S. habe vor allem im Fach Französisch erhebliche Schwierigkeiten, was sich\nin monatlichen Nachhilfekosten von Fr. 200.-- niederschlage. Aus den eingereichten Quittungen gehe hervor, dass für die Periode Dezember 2002 bis Juni\n2003 ein Gesamtbetrag von rund Fr. 1'160.--, monatlich Fr. 165.-- für Nachhilfestunden ausgegeben worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sich\ndie Nachhilfekosten künftig in diesem Rahmen bewegen würden, weshalb der\nBetrag von Fr. 165.-- zur berücksichtigen sei (ER act. 28 S. 11). Im Rekursverfah-\n- 11 -\n\nren habe der Beschwerdegegner, so die Vorinstanz weiter, diesen Betrag ausdrücklich akzeptiert, während die Beschwerdeführerin dafür halte, es sei nicht\nrechtsgenügend dargetan worden, dass es sich um einem für die Ausbildung der\nTochter notwendigen Betrag handle. Angesichts der Bestätigung von W., Sekundarlehrer, vom 1. November 2003 erscheine indes plausibel, dass S. weiterhin der\nUnterstützung vor allem im Fach Französisch, eventuell aber auch in anderen Fächern bedürfe (KG act. 2 S. 16).\n\nInwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz(en) mit einem Nichtigkeitsgrund\nbehaftet wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht\ndargetan. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass und welche Aktenstellen\nzu Zweifeln an den eingereichten Belegen (Quittungen für die Nachhilfestunden\nsowie Bestätigungsschreiben des Lehrers [ER act. 24/1/1-17; ER act. 25]) oder\nden Aussagen des Beschwerdegegners Anlass gegeben hätten bzw. geben würden. Es genügt nicht, lediglich auf die eigene Bestreitung hinzuweisen.\n\n3. a) Die von der Beschwerdeführerin im dritten Teil der Beschwerdeschrift\nerhobenen Rügen beschlagen das Thema der Gewährung bzw. Verweigerung der\nunentgeltlichen Rechtspflege. Zusammengefasst macht sie geltend, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf aktenwidrigen oder willkürlichen Annahmen\nund es sei ihr zudem das rechtliche Gehör verweigert worden (KG act. 1 S. 9 ff.).\n\nb) Bei den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (§§ 84 ff.\nZPO) handelt es sich nach gefestigter Lehre und Praxis um wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (RB 1977 Nr. 29; Kass.-Nr.\n96/263 Z, Entscheid vom 11. März 1997, i.S. W., Erw. IV./2.2; Kass.-Nr. 99/029 Z,\nEntscheid vom 12. Juni 2000, i.S. S., Erw. II.2.2; Kass.-Nr. 2002/057 Z, Entscheid\nvom 24. Dezember 2002 i.S. T., Erw. II.3.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu\n§ 281 ZPO und N 28 zu § 84 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27). Das Kassationsgericht prüft - unabhängig von der allenfalls unzutreffenden Subsumtion - entsprechende Rügen deshalb sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht\nmit freier Kognition (vgl. RB 1987 Nr. 46; Kass.-Nr. 99/009 Z, Entscheid vom 20.\n- 12 -\n\nDezember 1999 i.S. B., Erw. II.2.; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281\nZPO).\n\n3.1 a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es stelle eine aktenwidrige Annahme dar, wenn die Vorinstanz festhalte, sie (die Beschwerdeführerin) habe die Einrichtungskosten für die Wohnung in Zollikon nicht belegt. Eine entsprechende Aufstellung samt Belegen sei im Rahmen der Replik vor Erstinstanz eingereicht und entsprechend akturiert worden (KG act. 1 S. 10).\n\nb) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn die Beschwerdeführerin Investitionen\nin ihre neue Wohnung über rund Fr. 22'000.-- habe tätigen müssen, was der Beschwerdegegner bestritten habe und nicht belegt worden sei, hätte sie jedenfalls\nüber genügend Mittel verfügt, um solches zu finanzieren (KG act. 2 S. 22).\n\nc) Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind klarerweise so zu verstehen,\ndass offen gelassen werden könne, ob die Beschwerdeführerin den genannten\nBetrag tatsächlich habe aufwenden müssen. Es erscheint deshalb fraglich, ob\nsich die obergerichtliche Bemerkung, die Ausgaben seien nicht belegt, überhaupt\nnachteilig auf die beschwerdeführerische Position ausgewirkt hat. Wollte man\naber auf die Rüge eintreten, erwiese sich dies als offensichtlich unbegründet. Es\ntrifft zwar zu, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführen lässt,\ndass es sich bei Aktorum 19 der erstinstanzlichen Akten um von der Beschwerdeführerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen handelt. Ein Zusammenhang mit allfälligen Investition in die Wohnung der\nBeschwerdeführerin ist aber nicht ersichtlich. Es handelt sich nämlich bei den\nfraglichen Aktenstücken um eine Rechnung der Seefeld Automobile AG (ER\nact. 19/1), zwei Abrechungen der Condordia (ER act. 19/2 und ER act. 19/4), eine\nRechnung von Dr. N. (ER act. 19/3) sowie einen Bundesgerichtsentscheid (ER\nact. 19/5). Ein Nichtigkeitsgrund läge damit jedenfalls nicht vor.\n\n3.2 a) Ebenfalls als aktenwidrig erachtet die Beschwerdeführerin den Hinweis der Vorinstanz, sie (die Beschwerdeführerin) habe ihre Behauptung, den\nVerkaufserlös der Liegenschaft zur Schuldentilgung verwendet zu haben, weder\nsubstanziiert noch belegt. Auf Seite 9 der Rekursbegründung habe die Beschwer-\n- 13 -\n\n"}