{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\n An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zu erwähnen ist, dass bereits in der erstinstanzlichen\nVerfügung auf die nachgereichten Aktenstücke hingewiesen wurde (ER act. 28\nS. 8 und 11). Dass ihr vor der Rekursbegründung die Akteneinsicht verwehrt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Soweit die Vorbringen sodann das Novenrecht betreffen, so missversteht die Beschwerdeführerin offenbar\ndie vorinstanzliche Erwägung. Wenn das Obergericht nämlich festhielt (KG act. 2\nS. 6), der Mangel rechtlichen Gehörs (fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu den nachgereichten Belegen) werde durch die Möglichkeit der Äusserung im\nRekursverfahren mit Novenrecht geheilt, bedeutet dies nicht, dass sie der Meinung wäre, es lägen überhaupt Noven vor. Vielmehr verwies sie - zutreffend - auf\ndie Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverweigerung. Eine weitergehende Bedeutung (insbesondere in Bezug auf das Novenrecht im Rekursverfahren) kommt\ndieser Erwägung nicht zu. Offen bleiben kann sodann bei vorliegender Sachlage,\nob das Obergericht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin habe angesichts der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Protokollnotiz (KG\nact. 2 S. 6) implizit auf Stellungnahme zur persönlichen Befragung verzichtet bzw.\ndie Geltendmachung der Gehörsverletzung widerspreche dem Grundsatz von\nTreu und Glauben. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, ein Verzicht\nder Beschwerdeführerin (bzw. der Parteien) liege nicht vor, bliebe es bei der vorstehend dargelegten Heilung der Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführerin\nvermag damit keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen.\n\n2.1 Im zweiten Teil der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die\nVorinstanz gehe im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung einerseits zu Unrecht davon aus, bei Z. handle es sich um den Sohn des Beschwerdegegners.\n- 9 -\n\nDie Beschwerdeführerin habe diese Vaterschaft stets bestritten und weder die\nErst- noch die Vorinstanz habe dargetan, aufgrund welcher Urkunde sie die Vaterschaft als rechtsgenügend nachgewiesen erachte (KG act. 1 S. 8 f.). Anderseits hätte die Vorinstanz auch nicht annehmen dürfen, die Notwendigkeit des\nNachhilfeunterrichts und die damit verbundenen Aufwendungen für die gemeinsame Tochter S. sei vom Beschwerdegegner nachgewiesen (KG act. 1 S. 9).\n\n2.2 Festzuhalten ist, dass es sich bei der Anordnung oder Abänderung von\nEheschutzmassnahmen gemäss Art. 172ff. ZGB um ein summarisches Verfahren\nhandelt (vgl. § 215 lit. b Ziff. 7 ZPO), das den besonderen Vorschriften der §§\n204ff. ZPO untersteht. Als solches verfolgt es einerseits das Ziel, möglichst rasch\neinen richterlichen Entscheid zu ermöglichen. In Einklang damit steht der Grundsatz, dass die entscheidrelevanten Tatsachen von den Parteien lediglich glaubhaft zu machen (und nicht strikte zu beweisen) sind. Neben der (angestrebten)\nRaschheit zeichnet es sich mithin durch geringere Anforderungen an die Beweisstrenge bzw. -intensität aus, indem die Erbringung eines sog. \"prima-facie\"-\nBeweises genügt. Es reicht somit aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht (vgl.\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 110 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323, Anm. 27; s.a. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 10 Rz 26). An die Glaubhaftigkeit ist ein um so strengerer Massstab anzulegen, je einfacher es für die behauptende Partei wäre, über die Glaubhaftmachung hinaus sogar den strikten\nBeweis zu erbringen (ZR 85 Nr. 80).\n\n2.3 a) Die Vorinstanz erwog in Bezug auf Z. unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstücke, gemäss dem Auszug aus dem Anerkennungsregister vom\n10. Dezember 2002 und dem Geburtsschein vom 10. März 2003 sei der Beschwerdegegner der Vater des am 1. Februar 2003 von A. geborenen Sohnes Z.\n(KG act. 2 S. 16).\n\nAngesichts dieser Ausführungen und der eingereichten Belege sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich haltlos. Aus der vorinstanzlichen\n- 10 -\n\nErwägung geht - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - klar hervor,\naufgrund welcher Urkunden die Vaterschaft des Beschwerdegegners als nachgewiesen zu betrachten ist. Unerfindlich ist sodann, inwiefern die eingereichten Belege den Anforderungen nicht genügen sollten. In der Anerkennungsmitteilung\n(als Auszug aus dem Anerkennungsregister) vom 10. Dezember 2002 ist der Beschwerdegegner als Vater des von A. erwarteten Kindes eingetragen (vgl. zum\nAnerkennungsregister Art. 102 ff. der Zivilstandsverordnung [ZStV]) und die Anerkennungsmitteilung ist von der Zivilstandsbeamtin-Stellvertreterin unterzeichnet\n(ER act. 22/1). Der Geburtsschein (Auszug aus dem Geburtsregister) vom\n10. März 2003 führt den Beschwerdegegner sodann ebenfalls als Vater des am\n1. Februar 2003 geborenen Z. Gossweiler auf, und auch dieser Beleg ist von der\nZivilstandsbeamtin unterzeichnet. Damit liegen jedoch die von der Beschwerdeführerin selber geforderten (KG act. 1 S. 8) von einer Amtsstelle ausgestellten\nRegisterauszüge vor. Irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Belege werden\nweder in der Beschwerde geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Die\nKritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet.\n\n"}