{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\ngehalten werden müssen. Von einer Missachtung des rechtlichen Gehörs könne\ndemnach keine Rede sein. Am 15. Oktober 2003 seien die Parteien vom Einzelrichter abermals kurz persönlich befragt worden, wobei die Parteivertreter auf Ergänzungsfragen verzichtet hätten. In der anschliessenden Protokollnotiz sei festgehalten, dass sich die Parteien nicht auf eine Vereinbarung hätten einigen können. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe das Gericht um einen\nEntscheid in der Sache ersucht und am Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners\nhabe bestätigt, dass sie die ausstehenden Belege nachreiche. Die Vorinstanz folgerte sodann, das Protokoll enthalte zwar keine Angaben über einen expliziten\nVerzicht der Parteien auf Stellungnahme zum Beweisergebnis in Gestalt der weiteren persönlichen Befragung der Parteien, allerdings rechtfertige sich die Annahme, die Beschwerdeführerin habe auf eine solche Stellungnahme sinngemäss\nverzichtet, indem sie selbst das Gericht um Entscheidfällung ersucht habe, ohne\nsich zur eben erfolgten zweiten persönlichen Parteibefragung geäussert zu haben. Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr diesbezüglich auf eine Gehörsverweigerung berufen wolle, widerspreche solches dem Grundsatz von Treu und\nGlauben. Eine Gleichsetzung mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen\nEntscheid ZR 77 Nr. 138 sei nicht möglich. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht gehalten sei, einen Antrag auf Einräumung der Gelegenheit zur Äusserung zum Beweisergebnis zu stellen, sondern sie darauf von Gesetzes wegen Anspruch habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie vorliegend mit ihrem Antrag um Entscheidfällung sinngemäss kund getan habe, auf\nStellungnahme zu verzichten. Ein Verfahrensmangel liege demnach nicht vor.\nSchliesslich sei es der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, sich im Rekursverfahren mit den fraglichen Parteidepositionen auseinanderzusetzen, was\nsie denn auch im Rahmen ihres Eventualantrags getan habe. Auch in Bezug auf\ndie zweite persönliche Parteibefragung liege somit keine Gehörsverweigerung\nvor. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, es gebreche dem Rückweisungsantrag an einer Grundlage (KG act. 2 S. 6 f.).\n- 7 -\n\n1.3 a) Nach § 280 Abs. 1 ZPO fällt die Rekursinstanz im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Entscheid. Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung\nkann die Rekursinstanz den angefochtenen Entscheid aus zureichenden Gründen\naufheben und den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückweisen. Anders als im Rahmen der Berufung (§ 270 ZPO) erfolgt die Rückweisung hier nicht nach freiem Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Vorrang kommt\nim Rahmen des Rekursverfahrens der raschen Erledigung des Prozesses zu.\n(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 280 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 54; Meyer, Der Rekurs im\nZürcher Zivilprozess, Zürich 1985, S. 188 f.). Aus diesen gesetzlichen Vorschriften folgt, dass die (kraft erfolgter Rekurserhebung) mit der Streitsache befasste\nRekursinstanz Fehler der Erstinstanz, welche im Rahmen der Rekursanträge und\ndamit ihrer Prüfungsbefugnis liegen, soweit als möglich grundsätzlich selbst zu\nkorrigieren hat und nur ausnahmsweise - nämlich aus zureichenden Gründen -\ndurch die Erstinstanz beheben lassen darf (ZR 103 Nr. 24). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht auch dann kein Anlass, wenn der Erstinstanz eine\nVerletzung des Gehörsanspruches vorzuwerfen ist. Nach konstanter Praxis des\nKassationsgerichts liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, wenn eine durch die erste Instanz begangene Verletzung des Gehörsanspruches durch die zweite Instanz\nnachträglich geheilt wird, denn nach der geltenden Zivilprozessordnung besteht\nkein Anspruch auf unbedingte Wahrung des Instanzenzuges (vgl. Kass.-Nr.\nAA040073, Entscheid vom 9. Juni 2004 i.S. v.M., Erw. 8.c; Kass.-Nr. 95/424 Z\nvereinigt mit 95/422 Z, Beschluss vom 10. September 1996, i.S. E.-Z., Erw. II.1.c;\nKass.-Nr. 95/465 Z, Beschluss vom 30. Dezember 1996, i.S. Sch., Erw. II/1/b; je\nmit Hinweisen; Kass.-Nr. 93/481, Entscheid vom 27. April 1994 i.S. A., Erw. II.2;\nKass.-Nr. 149/88 vom 30.9.1988 i.S. L.).\n\nb) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdeführerin\nbereits im Ansatz verfehlt ist, indem sie nämlich die Auffassung vertritt, die Heilung einer Gehörsverletzung sei im Rekursverfahren nicht möglich. Entgegen der\nbeschwerdeführerischen Meinung ging die Vorinstanz zu Recht - und zwar sowohl\n- 8 -\n\nim Falle der nachgereichten Unterlagen als auch in Bezug auf die (zweite) persönliche Befragung - davon aus, es genüge, wenn die Beschwerdeführerin ihre\nStellungnahme im Rekursverfahren habe vorbringen können und sie dies auch\ngemacht habe. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das vorliegend gerügte Vorgehen der Vorinstanz\nist im Lichte des eben Ausgeführten nicht zu beanstanden.\n\n"}