{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\n 4. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. Juni 2004 erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt; zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (KG act. 1). Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 9. August 2004 wurde u.a. der Beschwerde hinsichtlich der (erstund zweitinstanzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG\nact. 10). Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein.\n\nII.\n\n1. Im ersten Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 5 bis 8) rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 280 Abs. 2 ZPO. Sie macht geltend, die\nVorinstanz hätte den erstinstanzlichen Entscheid aufheben und die Sache zu\nneuer Entscheidfällung an die Erstinstanz zurückweisen müssen, mithin gehe das\nObergericht zu Unrecht davon aus, es sei kein zureichender Grund im Sinne von\n§ 280 Abs. 2 ZPO für eine Rückweisung gegeben.\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Einwand damit, dass ihr vor Erstinstanz in zweierlei Hinsicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert worden sei. Zum einen habe der Einzelrichter die Parteien im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung persönlich befragt, ohne ihnen jedoch im Anschluss\ndaran Gelegenheit zur Stellungnahme zur persönlichen Befragung einzuräumen.\nEinen Verzicht auf Stellungnahme könne dem erstinstanzlichen Protokoll nicht\nentnommen werden. Zum anderen habe der Beschwerdegegner im Nachgang zur\nerwähnten Fortsetzung der Hauptverhandlung Unterlagen eingereicht, jedoch sei-\n- 5 -\n\nen diese Unterlagen weder der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht noch\nsei ihr Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden. Zwar anerkenne die Vorinstanz diesen Sachverhalt, doch treffe es entgegen der obergerichtlichen Auffassung nicht zu, dass der \"raschen Erledigung\" des Verfahrens ein höherer\nStellenwert einzuräumen sei als der Wahrung der Parteirechte. Ebenso wenig\nkönne eine Gehörsverweigerung korrigiert werden oder müsse sich die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben\nvorwerfen lassen. Schliesslich könne auch der Auffassung der Vorinstanz nicht\ngefolgt werden, wenn sie ausführe, der Mangel sei geheilt, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, sich im Rahmen des Rekursverfahrens mit\nNovenrecht zu den eingereichten Unterlagen zu äussern. Der Beschwerdegegner\nhätte die fraglichen Unterlagen bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen einreichen können. Die von der Vorinstanz herangezogene Literatur ziele\nins Leere, da sie sich auf echte Noven beziehe und vorausgesetzt werde, dass\ndie Partei, welcher das rechtliche Gehör verweigert worden sei, \"davon, insbesondere durch Verwendung im angefochtenen Entscheid, Kenntnis erhalte\". Die\nvom Beschwerdegegner eingereichten Belege seien jedoch vom erstinstanzlichen\nEinzelrichter in der Verfügung vom 15. Oktober 2003 weder bezeichnet noch zusammengefasst wiedergegeben worden.\n\n1.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass im\nerstinstanzlichen Entscheid auf vom Beschwerdegegner nachträglich beigebrachte Belege Bezug genommen werde, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt zu haben. Dieser Mangel rechtlichen Gehörs werde indessen durch die Möglichkeit der Äusserung im vorliegenden Rekursverfahren mit\nNovenrecht geheilt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, auch im summarischen Verfahren hätten die Parteien Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Die\nParteien seien zunächst am 15. September 2003 nach Erstattung der Klagebegründung und Klageantwort vom Einzelrichter persönlich befragt worden. Die\nParteien hätten demnach im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom\n15. Oktober 2003 betreffend Replik und Duplik hinreichend Gelegenheit gehabt,\nsich zu dieser Befragung zu äussern, wobei sie hiezu nicht zusätzlich hätten an-\n- 6 -\n\n"}