{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040111_2004-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B4F3B69C4D081DCFC1256F5D0045F810_AA040111.pdf", "Checksum": "af389db69c3dedeb29ff6c636a5167e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:25", "Checksum": "132f8288d3140da2992ab13cbb63ffc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.11.2004 AA040111\nRegeste:\nReformatorische Natur des Rekurses - Eheschutzverfahren - Unentgeltliche Prozessführung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040111/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer,\nHans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die\nSekretärin Daniela Brüschweiler\n\nZirkulationsbeschluss vom 05. November 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\nKlägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ____\n\ngegen\n\nY.,\nBeklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwältin ____\n\nbetreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge),\nunentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsvertreter,\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2004 (LP040030/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Im März 2002 liess die Klägerin, X., beim Bezirksgericht ___ ein Eheschutzbegehren anhängig machen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 wurde\ndas Verfahren vor Bezirksgericht abgeschlossen, insbesondere nahm die Einzelrichterin vom Getrenntleben der Parteien Vormerk, die Tochter S., geb. ____\n1988, wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt und die Vereinbarung der Parteien vom 21. Juni 2002 hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt bzw. im Übrigen vorgemerkt, und schliesslich wurde zwischen den Parteien die Gütertrennung\nangeordnet (beigezogene Akten Bezirksgericht ____, ER act. 47).\n\n2. Im Juni 2003 stellte X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht ____ ein Begehren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ER\nact. 1/2). Anfangs Juli 2003 stellte Y. (nachfolgend Beschwerdegegner) seinerseits ebenfalls beim Bezirksgericht ____ ein Abänderungsbegehren (ER act. 3).\nMit Verfügung vom 15. Oktober 2003 stellte der Einzelrichter im summarischen\nVerfahren des Bezirks ____ (Erstinstanz) die Tochter der Parteien (neu) unter die\nObhut des Beschwerdegegners, unter Verzicht der Regelung eines Besuchsrechts. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab\n1. Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'005.-- und von den\nseitens der Arbeitgeberin an ihn ausgerichteten Bonuszahlungen jeweils zwei\nFünftel des Nettobetrages zu bezahlen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass\ndie Verfügung vom 1. Oktober 2002 ihre Gültigkeit behalte, und der zwischenzeitliche Verkauf des ehelichen Einfamilienhauses gemäss Trennungsvereinbarung\nwurde vorgemerkt. Schliesslich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners sei anzuweisen, vom monatlichen Einkommen des Beschwerdegegners einen Betrag von Fr. 6'739.45 sowie die Hälfte eines zur Auszahlung gelangenden Nettobonus' auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen, abgewiesen (ER act. 28).\n- 3 -\n\nMit separater Verfügung vom gleichen Datum wurde im Übrigen der Antrag\nder Beschwerdeführerin auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung\neines Prozesskostenvorschusses als gegenstandslos geworden abgeschrieben\nund ihr Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (ER act. 28 S. 15).\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs mit den\nAnträgen, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zum\nNeuentscheid zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein höherer Unterhaltsbeitrag (Fr. 6'500.--) zuzusprechen; subeventualiter seien die Ko-\nsten- und Entschädigungsfolgen im Falle einer Abweisung des Rekurses abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche wie auch für das\nRekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OG act. 2 und\nact. 8). Der Beschwerdegegner erhob mit seiner Rekursantwort Anschlussrekurs.\nIm Wesentlichen beantragte er eine Reduktion der an die Beschwerdeführerin zu\nleistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'400.-- und eine abweichende\nAufteilung der von seiner Arbeitgeberin an ihn ausgerichteten Bonuszahlungen\n(OG act. 12).\n\nMit Beschluss vom 22. Juni 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts\n(Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren ab. In teilweiser Gutheissung des Rekurses sowie des Anschlussrekurses wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2003 einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'032.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem wurden der Beschwerdeführerin 1/3 und dem Beschwerdegegner 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten\nauferlegt und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das\nerstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.--,\nzuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Im Übrigen wurden der Rekurs\nsowie der Anschlussrekurs abgewiesen und die einzelrichterliche Verfügung bestätigt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden der Beschwerdeführerin zu 3/4\nund dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt und die Beschwerdeführerin wurde\n- 4 -\n\nzur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner\nverpflichtet (OG act. 18 bzw. KG act. 2).\n\n"}